SATZUNG

Dorfgemeinschaft
Billwärder an der Bille e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein Dorfgemeinschaft Billwärder an der Bille e.V.“ und hat seinen Sitz
in Hamburg-Billwerder. Dort wird auch seine Verwaltung geführt. Der Verein ist im Vereinsregister
Hamburg unter der Nummer VR 11667 eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Vorrangiger Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts-, Umwelt- und Naturschutzes. Ziel des
Vereins ist der Schutz und Erhalt der historischen Kulturlandschaft Billwerders, der Bau- und
Bodendenkmäler sowie des Charakters Billwerders als Marschhufendorf; wobei unter der historischen
Kulturlandschaft Billwerders auch die ehemals zum Dorf Billwärder an der Bille gehörenden Flächen und
die Boberger Niederung verstanden werden.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz, Heimatpflege und
Heimatkunde. Die weiteren Zwecke haben sich dem vorrangigen Zweck unterzuordnen.

Der vorrangige Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Mitteln für
den Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft, für den Umwelt- und Naturschutz sowie durch die
Erstellung von Dokumentationen und Kartierungen zur Artenvielfalt. Weitere Satzungszwecke werden
verwirklicht durch die Dokumentationen der Bau- und Sozialgeschichte Billwerders, der Bereitstellung
von Mitteln für den Denkmalschutz und durch die Förderung des dörflichen Lebens durch
Öffentlichkeitsarbeit und kulturelle Veranstaltungen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützen will. Aufnahmeanträge sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag,
der Aufnahmeantrag darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Der Austritt ist jederzeit möglich.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge vorzulegen.
Bei der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig, außerdem werden von den Mitgliedern
Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von
Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein
hat kein Mitglied Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder des gemeinen Werts der
geleisteten Sachleistungen.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können Ausschüsse zur Wahrnehmung
besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.

§ 6
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wird auf der ordentlichen
Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern halbschichtig für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibtjedoch bis zur Neuwahl im Amt. Ein Mitglied des Vorstands verwaltet die Vereinskasse.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert von über € 1000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die
Tätigkeit des Vorstandsmitglieds ist ehrenamtlich.

§ 7
Aufgabe des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber der
Öffentlichkeit. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand legt auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und die
finanziellen Verhältnisse des Vereins vor.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres durch den
Vorstand schriftlich einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über Beiträge und Satzungsänderungen,
sowie über die allgemeinen Angelegenheiten des Vereins.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
entweder schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse oder soweit vorhanden per Email. Hierbei muss die
Absendung der Einladung bis spätestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin erfolgen.

Zwischen den Hauptversammlungen finden in unregelmäßigen Abständen Mitgliederversammlungen statt,
zu denen nicht in besonderer Form eingeladen wird. Sie befassen sich mit den aktuell anstehenden Fragen.

§ 9
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben aktive Mitglieder anwesend sind.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung.

§ 11
Niederschrift

Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und (auf Verlangen der Mitgliederversammlung)
auch der Ausschüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die
1. von einem Vorstandsmitglied oder dem jeweiligen Versammlungsleiter,
2. vom jeweils dazu gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift wird vom Protokollführer auf der nächst folgenden Versammlung von Mitgliedern zur
Genehmigung, gegebenenfalls Korrektur, vorgelegt.

§ 12
Revisoren

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Revisoren. Die Revisoren überprüfen
die Kassenführung und erstatten der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht. Ein Mitglied soll
höchstens zweimal hintereinander zum Revisor gewählt werden, dann soll es mindestens ein Jahr aussetzen.

§ 13
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit
der Einladung mitzuteilen. Soll der Vereinszweck geändert werden, setzt dies die Zustimmung aller
anwesenden Mitglieder voraus.

§ 14
Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder vorsätzlich bzw. wiederholt gegen die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung verstößt. Die Mitgliederversammlung muss nach Anhörung des Betroffenen
mit zwei Drittel Mehrheit über den Ausschluss beschließen. Der Ausschluss soll dem Betroffenen vom
Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur auf Antrag in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich für die Auflösung ist sodann die
schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung „Unsere St. Nikolai-
Kirche“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat. Vorzugsweise ist das Vermögen für kirchenbauliche Zwecke zu verwenden

Diese Satzung wurde zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2022